AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Baumschule Dlapka 2018

1. Allgemeines 

1.1. Alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten- Landschaftsbau (Baumschule) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber nachstehende Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteile an. Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie von Seiten des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 

1.2. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Skizzen usw. sind für spätere Ausführungen nicht verbindlich, Änderungen in Technik, Form, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten. Eigentumsrechte und Urheberrechte an diesen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an den Auftragnehmer zurückzugeben. Bei Verwendung ohne Zustimmung ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Vorschlagssumme berechtigt. Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

1.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführungen zusätzlicher Arbeiten nicht aus; in diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Kostenvoranschläge sind Offerte, die den Auftragnehmer nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüberhinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeit, verlangte Bemusterungen, Reisen und ähnliches, werden nach Regiestunde und anfallenden Materialkosten verrechnet. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 

1.4. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Die Nichterteilung einer behördlichen Bewilligung oder Bewilligung Dritter sowie einer Genehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Weiters ist der Auftraggeber zur Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung sowie Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber kostenlos beizustellen, wenn nichts anderes im Auftrag schriftlich vereinbart worden ist. 

1.5. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln. 

2.Preise

2.1. Zahlung: Unsere Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Bestellungen, Lieferungsverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens mit Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.2. Die Preise gelten ab unserer Baumschule rein netto ohne jeden Abzug. Zustellung und Einpflanzung sind in den Preisen nicht enthalten. Bei persönlichem Aussuchen von Solitärpflanzen verlieren die Katalogpreise ihre Gültigkeit. 

2.3. Alle Pflanzen und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pflanzen werden im Falle des Einpflanzens durch den Besteller nicht wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens.

2.4. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung, die Ihnen mit gleicher oder getrennter Post zugeht, zahlbar prompt nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir 1% Verzugszinsen je Monat ab Rechnungsdatum zzgl. Mahnspesen. Unberechtigte Abzüge aller Art müssen wir einfordern.

2.5. Bei reservierter Ware oder größeren Aufträgen ersuchen wir Sie um eine Anzahlung von einem Drittel.

2.6. Sollte der Käufer einen bereits erteilten Auftrag ganz oder teilweise stornieren, so muss er eine Aufwandsentschädigung von mindestens 30% des Wertes des stornierten Auftrages oder Auftragsteiles bezahlen, ohne dass die Baumschule verpflichtet ist, den Nachweis für einen Verlust wegen dieser Stornierung zu erbringen. Sollte hingegen die Baumschule eine vorstehend genannte 30% übersteigende Entschädigung verlangen, so muss sie den Nachweis erbringen, dass ihr Schaden entsprechend größer ist. 

2.7. Bei nicht lagernden Pflanzen (Sonderbestellung) ist eine Stornierung nicht möglich.

2.8. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle früheren ihre Gültigkeit. Preisänderungen während der Saison sind vorbehalten, ebenso Korrekturen von Preisirrtümern auf Grund von Druckfehlern bzw. Rechenfehlern bei der Fakturierung. Aus druck- technischen Gründen kann es der Fall sein, dass die Pflanzenabbildungen nicht immer mit den natürlichen Farben übereinstimmen. Eine Gewähr dafür kann daher nicht gegeben werden. 

3. Versand, Zustellung 

3.1.Erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Für Schäden während des Post-, Bahn- od. Speditionstransportes sind wir nicht haftbar. Diese sind sofort bei Post, Bahn od. Spedition zu melden. 

4. Gewährleistung, Lieferpflicht, Anwuchsgarantie: 

4.1. Wir garantieren, dass die Pflanzen weiterwachsen. Wenn eine Pflanze eingeht bekommt der Kunde kostenlos eine gleichwertige Pflanze bzw. einen Pflanzengutschein. Dies gilt für sechs Monate ab dem Kauf. Etwaige Zustell- und Pflanzkosten werden nicht ersetzt. Für folgende Artikel können wir keinen kostenlosen Ersatz leisten: Containerpflanzen, Zimmerpflanzen, Blütenstauden, Knollen- u. Zwiebel- pflanzen, nicht winterharte Pflanzen, Sommerblumen, Gemüsepflanzen. Ebenso bei nachweislich falscher Behandlung der Pflanzen durch den Kunden oder bei Staunässe, Frost- und Trockenschäden, Hagelschäden. Ersatz ist nur gegen Vorlage der kaputten Pflanze und der Rechnung/Kassabon möglich. Um Schäden zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten, ersuchen wir unsere Kunden, genau die Pflanzanleitung zu befolgen. Mit der Aufgabe einer Bestellung und der Übernahme der Pflanzen bestätigt der Käufer, dass alle erforderlichen Pflegemaßnahmen zum Gedeihen der gelieferten Pflanzen bekannt sind bzw. vom Verkäufer/Berater informiert wurde. Sie erhalten von uns umgehend fehlende Informationen zu Pflanzung und Pflege. 

4.2. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Anwuchsgarantie nicht von Pflege und Obsorge für die Pflanzen entbindet.

4.3. Es gelangt nur gesundes, und bestbewurzeltes Pflanzenmaterial zum Verkauf. Bei Rosen und Obstgehölzen und anderen Gehölzen läuft die Gewähr bis zum Ablauf des dritten Jahres vom Tage der Lieferung ab. Schadenersatzansprüche, egal aus welchem Grund, sind wertmäßig mit dem Verkaufspreis der Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung begrenzt. 

4.4. Bei Pflanz- und Bauleistungen müssen etwaige Einbauten unseren Gärtnern vor Beginn der Arbeiten genau bekanntgegeben werden. Für die Beschädigung nicht genannter Einbauten sind wir nicht haftbar. 

4.5. Sind bereits bestellte Sorten nicht mehr lieferbar, geben wir Ersatz in ähnlichen aber gleichwertigen Sorten. Ersatz ist in anderen Größen und Sorten gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich verbeten wird.

4.6. Sichtbare Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. Übernahme der Leistung (bei Arbeiten), spätestens jedoch innerhalb der fünf folgenden Werktage, der Baumschule mitzuteilen. Die Mängel sind genau zu beschreiben. Später erkennbare Mängel sind ebenfalls sofort nach Erkennung zu melden. Die Reklamationsfrist für versteckte Mängel endet 6 Monate nach Übernahme. Der Käufer hat nur das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Austausch der mangelhaften Ware. Berechtigte Beanstandungen werden stets in entgegenkommender Weise erledigt.

4.7. Wetterkatastrophen wie Hagel, Dürre, Frost, Fälle höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Betriebsstörungen, die die Ausführung auch bereits bestätigter Aufträge unmöglich machen, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferpflicht.5. Angebote: 

5.1. Jedes Angebot ist freibleibend. Zwischenverkauf müssen wir uns bis zu einer festen Auftragserteilung und Anzahlung vorbehalten. Rechtzeitige Bestellung sichert Ihnen vollständige Lieferung.

5.2. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist der Sitz der Baumschule, Gerichtsstand ist Tulln. Vorstehende Bedingungen gelten zwischen uns und dem Auftraggeber als rechtlich bindend.

6. Datenschutz

Datenschutz ist für uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Personenbezogene Daten, wie Name und Anschrift, Telefonnummer, E-Mail u.ä. werden von uns gemäß DSGVO verarbeitet. Auf unserer Homepage können Sie sich kostenlos für unseren Newsletter anmelden und diesen abonnieren. Mit diesem Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über Aktionen und Angebote, Aktuelles über Pflanzenschutz, Anregungen, Tipps für Haus und Garten und Informationen zum Umgang mit Pflanzen und Obstgehölzen. Des Weiteren können Sie sich als Stammkunde registrieren und profitieren bei Bareinkäufen von 2% Rabatt. Die von Ihnen angegebenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und können jederzeit Wiederrufen werden.

Für einen Widerruf Ihrer Daten wenden Sie sich bitte an:

Baumschule Dlapka Frau Zangl Manuela

Handy: 0660/ 344 0365

Tel: 02738/ 3263

E-Mail: m.zangerl@garten-dlapka.at

Baumschule DlapkaObere Marktstraße 27

Verkauf: Sportplatzstraße

3481 Fels am Wagram

02738/3263 Fax:/4

office@garten-dlapka.at

www.garten-dlapka.at

AGB Gartengestaltung 2013 

1. Allgemeines 

1.1. Alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten- Landschaftsbau (Landschaftsgärtner) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber nachstehende Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteile an. Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie von Seiten des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 

1.2. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Skizzen usw. sind für spätere Ausführungen nicht verbindlich, Änderungen in Technik, Form, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten. Eigentumsrechte und Urheberrechte an diesen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an den Auftragnehmer zurückzugeben. Bei Verwendung ohne Zustimmung ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Vorschlagssumme berechtigt. Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

1.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführungen zusätzlicher Arbeiten nicht aus; in diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Kostenvoranschläge sind Offerte, die den Auftragnehmer nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüberhinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeit, verlangte Bemusterungen, Reisen und ähnliches, werden nach Regiestunde und anfallenden Materialkosten verrechnet. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 

1.4. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Die Nichterteilung einer behördlichen Bewilligung oder Bewilligung Dritter sowie einer Genehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Weiters ist der Auftraggeber zur Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung sowie Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber kostenlos beizustellen, wenn nichts anderes im Auftrag schriftlich vereinbart worden ist.

1.5. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als diese Geschäftsbedingungen nichts abweichendes regeln. 

2. Lieferung 

2.1. Die angegebene Lieferzeit gilt als annähernd und ist für den Fall unvorhergesehener Ereignisse oder Ereignisse höherer Gewalt (Witterungsverhältnisse) auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten für diesen nicht verbindlich. Der vom Auftragnehmer zeitgerecht angekündigten Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber diesen Termin nicht bis 8 Tage davor schriftlich widersprochen hat. Ist der Auftraggeber zum Lieferzeitpunkt nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Auftraggeber übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie Bankspesen, Lagerkosten zu den angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch bei Teillieferung. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Übernahme gehaftet. 

2.2. Der Auftraggeber hat für den Fall, dass die Zulieferung der Ware bzw. des Werkes schriftlich vereinbart wurde jede Adressänderung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Wohnungsermittlung trägt der Auftraggeber. 

2.3. Die Bestellung gilt als unwiderruflich. Bestellte Waren werden vom Auftragnehmer weder ausgetauscht noch zurückgenommen. 

2.4. Der Versand erfolgt (auch bei Frankolieferungen) auf Gefahr des Auftraggebers. 

2.5. Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer diesen davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin angelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Bei nicht angemessener rechtzeitiger Weisung treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen. 

2.6. Bei Rücksendungen bzw. Falschbestellungen werden 15 % Bearbeitungsgebühr verrechnet. 

2.7. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer weiterzugeben. 

2.8. Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigtem mitgeteilt werden, nicht bevollmächtigte Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt, Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher in Rechnung gestellt werden, ohne dass eine Haftung des Auftragnehmers übernommen wird. 

2.9. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen, wobei auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung gilt. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb acht Tagen nach dieser Anzeige zu erfolgen, wobei der Auftraggeber auf diese Besichtigung verzichten kann. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Anzeige verlangt. Ausmaßkontrolle kann nur so lange verlangt werden, solange die Ausmaße feststellbar sind. Bei der Abnahmebesichtigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Abnahme unverzüglich zu bestätigen. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen, dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers. 

3. Preise 

3.1. Der Auftraggeber anerkennt die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Zahlungskonditionen als verbindlich. Preise verstehen sich ab Werk des Auftragnehmers ohne Verpackung und ohne Verladung. 

3.2. Arbeiten die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, welche gesondert verrechnet werden und zu bezahlen sind. Werden im Lauf der Durchführung der Arbeiten über das Anbot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben, widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen nach Verständigung, so gelten diese Arbeiten als Zusatzaufträge, welche wiederum sofort gesondert verrechnet werden. 

3.3. Mangels abweichender vertraglicher Regelung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten tatsächlichen Mengenermittlung. 

3.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführungen Lohnkostenerhöhung durch Gesetzverordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise unabhängig von einem verbindlich zugesagten Kostenvoranschlag entsprechend, außer zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführungen liegen weniger als zwei Monate. 

3.5. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt: die Zahlung hat prompt nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. 

3.6. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluß erforderlich; sollte ein solcher vereinbart worden sein, darf dieser 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen und ist der Auftragnehmer über dies berechtigt diesen Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. 

3.7. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn und Inkassokosten sowie Zinsen von 1% pro Monat als vereinbart.

4. Mängel - Haftung – Verjährung 

4.1. Sämtliche beauftragten Waren sind Einzelanfertigungen und können nicht umgetauscht werden. Sortenersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten und anderen Größen wird vom Auftraggeber geduldet, falls nichts gegenteiliges im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. 

4.2. Eine erhobene Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Überhaupt ist die Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Entgeltes wegen irgendwelcher Gegenansprüche unzulässig. 

4.3. Beanstandungen (Mängelrügen) der gelieferten Waren sind innerhalb von 5 Tagen nach deren Empfang schriftlich bekanntzugeben. 

4.4. Für etwaige vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel gilt, dass dieser zuerst zur Verbesserung berechtigt ist. Erst wenn die Verbesserung untunlich oder unmöglich ist, können Preisminderungsansprüche - höchsten jedoch im Ausmaß von 3 % des Einzelauftragsvolumens - anerkannt werden. 

4.5. Sollte eine Behebung von etwaigen Mängeln durch den Auftragnehmer notwendig werden, so gilt für die Mängelbehebung eine angemessene Frist von zumindest 30 Tagen für den Auftragnehmer zur Mängelbehebung als vereinbart. Der Auftraggeber hat zum Verbesserungstermin die Werkstücke für den Auftragnehmer zur Abholung bereitzustellen. Bei Nichteinhaltung des Verbesserungstermines durch den Auftraggeber tritt unverzüglich die Fälligkeit des Gesamtwerklohnes ein. Sollte eine Behebung von etwaigen Mängeln notwendig werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber eine Mängelbehebung durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, er verzichtet sohin ein Konkurrenzunternehmen mit der Mängelbehebung zu beauftragen. 

4.6. Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift auf der Bestellung die Richtigkeit der Quantität der bestellten Ware sowie die Richtigkeit der Aufmaße. 

4.7. Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln befreit, solange der Auftraggeber, seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. 

4.8. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - es sei denn es läge Vorsatz vor, sind ausgeschlossen. 

4.9. Wird der Vertrag durch den Auftragnehmer aufgelöst, weil der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Stornogebühr von 30 % des bedungenen Preises zu verlangen; die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche wird vorbehalten. 

4.10. Ersetzte Altteile gehen, wenn nichts anderes bei Auftragserteilung vereinbart wurde, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über. 

4.11. Für Materialien und Pflanzen, welche vom Auftraggeber beigestellt wurden, wird ausgenommen der fachgemäßen Arbeit keine Haftung übernommen. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und der Beschaffenheit geprüft, für hiebei nicht feststellbare Mängel insbesondere Nährstoffgehalt, Unkraut- und Schädlingsfreiheit wird keine Haftung übernommen. Weiters wird für Setzungsschäden bei aufgefülltem Gelände sowie für Schäden die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, nicht gehaftet.

4.12. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode - im Allgemeinen für ein Jahr - übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen und Tieren, Wetter oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die übernommene Pflege sind gesondert zu verrechnen. Gewähr für Sortenechtheit wird bis zum Fakturenwert geleistet. Ersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten und Größen ist gestattet, falls im Auftrag nicht schriftlich anders vereinbart wurde. (für Unwetterschäden, Überschwemmungen, Abschwemmungen bei z.B. Rasenflächen kann keine Haftung übernommen werden)

4.13. Da es sich bei Stein um ein Naturprodukt handelt, sind Schwankungen in Farbe und Struktur (z.B. Adern und Einschlüsse) unumgänglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar, ebenso +/- die Stärke der Natursteinplatten.

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch der künftigen Forderungen, die der Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber erwirbt, Eigentum des Auftragnehmers. Bei Weiterveräußerung ist der Auftraggeber verpflichtet gleichzeitig mit der Veräußerung den Verkaufserlös bis zur Höhe des Werklohnes an den Auftragnehmer abzutreten. 

5.2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Einwand, dass der im Eigentum des Auftragnehmers stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der Existenz oder des Gewerbebetriebes des Auftraggebers unentbehrlich sei, ist ausgeschlossen. 

6. Stornovereinbarung 

6.1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück so wird unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Auftraggebers eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des Einzelauftragsvolumens vereinbart. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für sämtliche Kosten, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, Kosten der Anbotserstellung und dergleichen mehr. 

6.2. Sobald einzelne Produkte der Bestellung sich in Produktion bzw. in Arbeit befinden, ist ein Rücktrittsrecht oder Recht auf Änderungen seitens des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen, und verpflichtet sich der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung dieser Werkstücke. 

7. Schlussbestimmungen 

7.1. Für das Vertragsverhältnis gilt das österreichische Recht. 

7.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Vertragsbestimmungen nicht. 

7.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist jenes Bezirksgericht Sitz in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt. 

7.4. Als Erfüllungsort wird der des Unternehmens vereinbart. 

7.5. Gerichtsstand ist Tulln

8. Züchterschutz 

8.1. Sorten die mit einem ® versehen sind, stehen unter Züchterschutz. Durch diese Bestimmungen ist jede widerrechtliche Vermehrung und Inverkehrbringung verboten.

Gartengestaltung Dlapka

Obere Marktstraße 27

3481 Fels am Wagram

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